Der 1957/60 teilrekonstruierte Bergfried der Burgruine Schalksburg.

Satzung der Heimatkundlichen Vereinigung Zollernalb e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „Heimatkundliche Vereinigung Zollernalb e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Balingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:
  • Pflege der Heimat- und Landeskunde;
  • Erforschung und Förderung heimatlicher Naturgeschichte, Geschichte und Kunstgeschichte;
  • Erhaltung und Förderung naturkundlicher, kunst- und kulturgeschichtlicher Denkmäler und heimischen Brauchtums.

Diesen Zielen sollen vor allem Vorträge, Führungen, Exkursionen und Veröffentlichungen dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und ist selbstlos tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

2. Die Mitgliedschaft endet

  • für natürliche Personen mit dem Tode;
  • für juristische Personen mit deren Auflösung;
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist, dann wird sie mit dem Ablauf des Kalenderjahres wirksam;
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstößt oder nach zweimaliger Mahnung die Jahresbeiträge nicht bezahlt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

3. Das Ende der Mitgliedschaft gibt dem ausgeschiedenen Mitglied keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. die Vorstandschaft;
  3. der Ausschuss.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Wahl der Vorstandschaft und zweier Rechnungsprüfer;
  • die Wahl der Ausschussmitglieder;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern. Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der
    Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen.

2. In jeder Mitgliederversammlung soll über die vom Verein durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen und Veranstaltungen berichtet werden.

3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist, vom Vorsitzenden mit einer schriftlichen Einladung und durch Bekanntgabe in der Tagespresse mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Kann eine Mitgliederversammlung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, wenn eine Wahl ansteht, können Vorstandschaft und Ausschuss kommissarisch im Amt bleiben. Eine Mitgliederversammlung muss dann zwingend durchgeführt werden, wenn dies wieder möglich ist.
 
4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 6 Vorstandschaft

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig sind, von der Vorstandschaft verwaltet.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern.
  3. Dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter obliegen die laufenden Vereinsgeschäfte einschließlich Schriftführung sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Geschäftsführer vertreten, wobei der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist; ansonsten sind jeweils zwei Unterzeichnungen erforderlich.
  5. Die Vorstandschaft und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 Ausschuss

  1. Der Ausschuss unterstützt die Vorstandschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem auch in der Öffentlichkeit. Hauptaufgabe ist die Vorbereitung und Durchführung der satzungsgemäßen kulturgeschichtlichen Arbeit mit Vorträgen, Veröffentlichungen, Exkursionen und anderen Veranstaltungen. Die jeweiligen Jahresprogramme bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  2. Der Ausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die geschichtlich, naturgeschichtlich und kulturell fachlich erfahren sind. Sie werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Die Einberufung und Leitung des Ausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Der Ausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein ist berechtigt, Spenden, die dem Vereinszweck dienen, entgegenzunehmen.

§ 9 Verwendung der Mittel

  1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und für die Bestreitung der dazu notwendigen Ausgaben verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kasse und Rechnungslegung des Vereins sind jährlich mindestens einmal durch die Rechnungsprüfer zu überprüfen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der in Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit der Auflösung fällt das Vermögen an den Zollernalbkreis, der es nur im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf.
  2. Der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zu Liquidatoren zu bestellen.

§ 12 Schlussbestimmung

Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt, redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. November 2021

Balingen, den 10. November 2021

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